
Lebensversicherungen sind bei den Deutschen beliebte Kapitalanlagen. Insbesondere in den 1990er Jahren boten Lebensversicherungen eine garantierte Verzinsung von bis zu 4 %. Angesichts der langen Laufzeiten dieser Versicherungen und der geänderten Rechtslage ab dem 01.01.2015 suchen viele Kunden nach Möglichkeiten, sich vorzeitig von ihren Versicherungen zu trennen. Eine Kündigung ist zwar möglich, aber meist mit empfindlichen finanziellen Einbußen verbunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Kunden, die ihre Versicherung zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen haben mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) die Möglichkeit des Widerspruchs eröffnet.
Versicherte, die ihre Lebensversicherung in dem Zeitraum von 1991 bis 1994 abgeschlossen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Rückabwicklung ihrer Verträge verlangen. Mit Urteil vom 16.10.2013 entschied der BGH (Az. IV ZR 52/12), dass ein Widerruf der zwischen 1991 und 1994 abgeschlossenen Verträge dann möglich ist, wenn der Kunde bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde. Im Fall des Widerrufs erhält der Kunde sämtliche eingezahlten Prämien sowie Zinsen von der Versicherung. Der Kunde muss sich lediglich den Gegenwert für den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Zwar hat der BGH die Rechte der Kunden für Verträge zwischen 1991 und 1994 nicht so weit gefasst, wie bei den Verträgen die nach dem sogenannten Policenmodell zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, dennoch hat der BGH auch hier die Rechte der Verbraucher gegenüber den Versicherungen gestärkt, indem er ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht für laufende Verträge bei mangelhafter Widerrufsbelehrung zugelassen hat.
„Die Rückabwicklung von lebensversicherungen ist regelmäßig deutlich attraktiver für den Kunden als die bloße Kündigung.“ erklärt Rechtsanwalt Fink von mzs-Rechtsanwälte. „Die von der Versicherung bei Kündigung zu zahlenden Rückkaufswerte bleiben meist schon hinter den von den Kunden eingezahlten Prämien zurück. Der Kunde zahlt bei der Kündigung also drauf. Bei einem Widerspruch wird der Kunde hingegen so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Finanzielle Einbußen können so vermieden werden.“ Wie sich nicht zuletzt in dem BGH Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12 zeigt, handelt es sich bei dem Widerspruch von Lebensversicherungsverträgen um eine komplizierte Materie. Es empfiehlt sich daher, spezialisierte Rechtsanwälte mit der Prüfung der Widerspruchsrechte zu beauftragen.